A r b e i t s r e c h t f ü r A r b e i t g e b e r
klar. pragmatisch. rechtssicher.
Beratung von Arbeitgebern, Geschäftsführern und Personalverantwortlichen bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Unternehmensalltag — verständlich, rechtssicher und unternehmerisch gedacht.
+ + Arbeitsrecht aus der Arbeitgeberperspektive + +
Seit mehr als 20 Jahren berate und vertrete ich in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Mein Schwerpunkt liegt dabei in der Arbeitgeberberatung. Hierzu gehören kleine, mittlere und auch große Unternehmen von 5 bis 5000 Mitarbeitenden. Ich bin als Syndikusrechtsanwalt für einen Arbeitgeberverband tätig, komme also aus der klassischen Arbeitgeberberatung und bin seit dem Jahr 2012 auch als Rechtsanwalt zugelassen. Arbeitnehmer berate und vertrete ich auch, aber nur in ausgesuchten Fällen, um den Blick für Strategie und Taktik auch aus dieser Perspektive nicht zu verlieren.
Meine Erfahrung umfasst das Individual- und Kollektivarbeitsrecht, tarifrechtliche Themen, Vertragsgestaltung, Betriebsvereinbarungen sowie Schulungen für die betriebliche Praxis. Ich vertrete Arbeitgeber über sämtliche Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit und verfüge über spezielle Expertise im Bauarbeitsrecht. Ich bin außerdem Mitautor arbeitsrechtlicher Fachliteratur ("Das Arbeitsverhältnis im Baugewerbe", "BRTV-Kommentar"), übernehme Dozententätigkeiten in Fort- und Weiterbildung und bin in verschiedenen Institutionen ehrenamtlich als Arbeitgebervertreter tätig.
Kurzum berate und vertrete ich Arbeitgeber aus Überzeugung mit Augenmaß, Sachverstand und gerade weil Arbeitsrecht "Arbeitnehmerschutzrecht" ist.

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RA Sven Gundacker

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Deutsches Arbeitsrecht: historisch gewachsen, verstreut geregelt, strategisch zu handhaben
Von Rechtsanwalt Sven Gundacker
Das deutsche Arbeitsrecht ist kein geschlossenes Regelwerk aus einem Guss. Es ist historisch gewachsen - aus Dienstvertragsrecht, Gewerbeordnung, Handelsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Betriebsverfassung, Kündigungsschutz und einer besonders prägenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Für Arbeitgeber hat das eine praktische Konsequenz: Arbeitsrechtliche Entscheidungen lassen sich selten allein durch den Blick in ein einzelnes Gesetz sicher beurteilen. Erforderlich ist vielmehr ein Gesamtverständnis aus Gesetz, Vertrag, betrieblicher Praxis und Rechtsprechung.
Bis heute gibt es in Deutschland kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Obwohl die Idee einer Kodifikation immer wieder diskutiert wurde und der Einigungsvertrag von 1990 sogar den Auftrag enthielt, das Arbeitsvertragsrecht und das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren, ist ein umfassendes Arbeitsgesetzbuch nie geschaffen worden. Stattdessen finden sich zentrale Regelungen an sehr unterschiedlichen Stellen: Der Arbeitsvertrag ist heute in § 611a BGB definiert; das Weisungsrecht des Arbeitgebers steht in § 106 GewO; nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in §§ 74 ff. HGB geregelt. Hinzu kommen etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Nachweisgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz sowie eine Vielzahl weiterer Gesetze, Regelungen und europarechtlicher Vorgaben.
Diese Zersplitterung macht das Arbeitsrecht aus Arbeitgebersicht anspruchsvoll. Wer eine Kündigung vorbereitet, variable Vergütung regelt, mobile Arbeit einführt, Arbeitszeiten flexibilisiert oder Führungskräfte vertraglich bindet, muss häufig mehrere Rechtsquellen gleichzeitig beachten. Gerade in der Vertragsgestaltung zeigt sich zudem, dass Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht nur der Ausgangspunkt ist. Arbeitsverträge werden in der Praxis meist als vorformulierte Muster verwendet und unterliegen deshalb regelmäßig der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. § 310 Abs. 4 BGB ordnet an, dass dabei die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind. Klauseln zu Versetzung, Ausschlussfristen, Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalten, Boni, Rückzahlungspflichten oder Nebentätigkeiten müssen daher nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch transparent, angemessen und rechtsprechungsfest formuliert sein.
Besonders stark wird das deutsche Arbeitsrecht durch die Rechtsprechung geprägt. Viele entscheidende Fragen stehen nicht vollständig im Gesetz, sondern werden durch das Bundesarbeitsgericht und die Landesarbeitsgerichte konkretisiert. Das betrifft etwa die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln, die Anforderungen an krankheits-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, die Sozialauswahl, den Umgang mit Verdachtskündigungen, die Arbeitnehmerhaftung oder die Darlegungs- und Beweislast im Prozess. Insbesondere letzteres kann für den Ausgang eines Prozesses von entscheidender Bedeuteung sein. Arbeitgeber müssen also nicht nur die gesetzlichen Grundlagen kennen, sondern auch die Linien der Rechtsprechung, weil sich die tatsächliche Risikolage häufig erst daraus ergibt.
Historisch passt dazu, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Deutschland schon früh eine eigene Gerichtsbarkeit entwickelt haben. Aus Gewerbe- und Arbeiterschutzstrukturen entstanden besondere Spruchkörper, später selbständige Arbeitsgerichte. Heute ist die Arbeitsgerichtsbarkeit ein eigenständiger Gerichtszweig; das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz. In der Praxis endet eine große Zahl arbeitsgerichtlicher Verfahren jedoch nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich. Gerade Kündigungsschutzverfahren werden häufig über eine Einigung erledigt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Urlaub, variable Vergütung, Dienstwagen, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Verschwiegenheit werden in einem Gesamtpaket geregelt. Für Arbeitgeber ist Arbeitsrecht deshalb immer auch Risiko-, Verhandlungs- und Prozessstrategie.
Die Quintessenz lautet: Deutsches Arbeitsrecht ist historisch gewachsen, gesetzlich verstreut und richterrechtlich verdichtet. Für Arbeitgeber kommt es deshalb auf klare Gestaltung, saubere Dokumentation und strategische Vorbereitung an. Wer arbeitsrechtliche Maßnahmen frühzeitig rechtssicher aufsetzt, kann Konflikte vermeiden, Verhandlungspositionen stärken und unternehmerische Entscheidungen pragmatisch umsetzen. Ohne anwaltliche Beratung und Prozesserfahrung wird all dies aber kaum gelingen.
Limburgerhof, im Juni 2026
Quellenhinweise
• Einigungsvertrag 1990, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1: Auftrag zur Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts und des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts.
• Bundesarbeitsgericht: Informationen zur Arbeitsgerichtsbarkeit und zur Rolle des BAG als Revisionsinstanz.
• Statistisches Bundesamt: Statistische Berichte zur Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere zu Erledigungsarten und Verfahrensdauern.
• IHK Frankfurt am Main: Hinweise zur AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag.
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